Reiseanmeldung / Buchung
Die Anmeldung zum Einzelsprachkurs oder die Anmeldung zum Gruppensprachkurs ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss des Reisevertrages zu den in dem Anmeldungsformular angegebenen Bedingungen. Der Reisevertrag kommt durch Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung und Zusendung des Reisepreissicherungsscheines. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
Bezahlung
Bei Vertragsabschluss erhebt der Reiseveranstalter eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, maximal EUR 250,- pro Person. 30 Tage vor Reisebeginn wird der Restbetrag fällig, wie in der Buchungsbestätigung angegeben. Die Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung des Restpreises. Im Falle von Zahlungsverzug übernimmt der Reiseveranstalter keinerlei Verantwortung für die Verspätung der Reiseunterlagen. Bei kurzfristiger Anmeldung wird der Reisepreis mit Erhalt der Reisebestätigung zur Zahlung fällig.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Gesamtpreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich eventueller Erstattungen durch den Leistungsträger.
b) bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die im Fall der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Beispiel hierfür ist das Nichterreichen der jeweils benötigten Mindestteilnehmerzahl pro Reise (in der Regel 15 Personen, falls nicht anderweitig angegeben). Die Reiseteilnehmer werden unverzüglich nach Eintritt dieses Umstandes schriftlich in Kenntnis gesetzt und erhalten daraufhin die Anzahlung unverzüglich zurück.
Haftung des Reiseveranstalters
Eigene Leistungen
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Schadensersatzansprüche, ausgenommen Körperschäden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt worden ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100 Euro übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können die Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des Reiseveranstalters – ihrer Mitwirkung. Deshalb sind die Reiseteilnehmer verpflichtet, alles ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind auch verpflichtet ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Dazu müssen die Reiseteilnehmer sich direkt mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Es besteht die Obliegenheit des Reisenden, vor Kündigung des Reisevertrages dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Ein Abhilfeverlangen, Ansprüche bezüglich einer Minderung des Reisepreises, eine Kündigung wegen eines Mangels oder Schadenersatzansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, sofern der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Ansprüche sind gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es möglich ist, werden die Reiseteilnehmer über die wichtigsten Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften sind die Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die ihnen durch Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu ihren Lasten, ausgenommen, wenn diese durch schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind.
Versicherungen
Insolvenzschutzversicherung
Das Insolvenzrisiko ist bei der Generali Versicherung AG abgesichert. Der Sicherungsschein verbrieft den Reiseteilnehmern bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters den direkten Anspruch gegen den Versicherer, er wird mit der Reisebestätigung ausgehändigt.
Reiseversicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der rechtzeitige Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Wir vermitteln entsprechende Produkte der HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
Umbuchungs- und Stornobedingungen
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseteilnehmer
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Im Falle des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn werden folgende, pauschalierte Stornokosten berechnet:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
- ab 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
- ab 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
- ab 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
- ab 7. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises
- nach Abreise und bei Nichtantritt (no show up) 90% des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, statt der pauschalierten Stornogebühren eine angemessene Entschädigung für den Rücktritt konkret zu berechnen. Abweichende Stornobedingungen sind möglich und werden in Angebot und Reisebestätigung gesondert aufgeführt. Bei Umbuchungen sind die oben angeführten Stornokosten nebst den Kosten der Neubuchung dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen. Dem Reiseteilnehmer ist in allen Fällen des pauschalierten Schadensersatzes das Recht unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Ersatzteilnehmer
Ein Reiseteilnehmer kann eine Ersatzperson benennen, die statt seiner an der Reise teilnimmt, sofern nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen (z. B. Visabestimmungen) oder die Geschäftsbedingungen fremder Leistungsträger (z. B. Linienflugleistungen) dem widersprechen. Durch die Benennung einer Ersatzperson entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt einer Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
Reiseveranstalter
Karsten Ehlebracht REISEN, Reinickendorfer Straße 8, 33619 Bielefeld, Tel.: 0521/137700, Fax: 0521/137043, , http://www.ker.de
Schlussklauseln
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Bielefeld. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. |